AGB's

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (AN) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.

3. Bei größeren Aufträgen wird eine Abschlagszahlung für jeweils 10 Tage vereinbart.

4. Angebote sind für den Auftragnehmer 4 Wochen verbindlich.


II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Bei der Angebotserarbeitung benötigte Arbeitsunterlagen (LV`s, Zeichnungen, Mengenermittlungen), die der Auftraggeber nicht vorweisen kann, werden von uns erstellt. Dafür anfallende Kosten in Höhe von 36,81 Euro je Stunde zuzügl. der gesetzlichen MwSt. werden bei Nichterteilung des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom AG zu beschaffen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.


III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des AN maßgebend.

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom AN schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluß der Arbeiten vereinbart werden.

4. Im übrigen ist der AN an Angebotspreise, die keine Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.

5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die vom AN nicht zu verantworten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstig entstandene Kosten nach Pkt. 2 zu erhöhen. Die Regelung von Pkt. 4 bleibt hiervon unberührt.

6. Leistungen und Materialeinsatz, die die Menge des Angebotes überschreiten und zur Ausführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des AG ausgeführt werden. werden zusätzlich berechnet.

7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Die zur unmittelbaren Erfüllung der Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für die Fahrt zur Baustelle und die Rückfahrt von der Baustelle.


IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 / VOB/B.

2. Die Zahlungen sind in bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlungsstelle des AN in deutscher Währung. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der AN berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.


V. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den AG zu beginnen, sofern der AG die gem. II.3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim AN eingegangen ist.

2. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung und Abschluß der Arbeiten, die der AG zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des AN, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Abs.6 VOB/B verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Aublauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen mußte.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des AG über.

4. Für die Räumung und den Abtransport der demontierten Teile ist der AN verantwortlich.


VI. Eigentumsvorbehalte

1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG. Werden Liefergegenstände fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem Gegenstand auf den AN.


VII. Abnahme

1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 VOB/B.


VIII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

2. Ansprüche des AG aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der AN nicht, wenn der AG es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf den Umstand hinzuweisen.

4. Werden auf Verlangen des AG bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der AG bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den AG haben, haftet der AN nicht.


IX. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.